Home
Wir über uns
Das Syndrom
Infomaterial WBS
Fotoalbum
besonderes Kind
Termine
Der Vorsitzende
Info's
Satzung
Mitglied werden
Unsere Links
Kontakt
Gästebuch
Impressum


 

 

VERBANDSSATZUNG

 

Des Bundesverbandes des am Williams-Beuren-Syndrom erkrankter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener sowie deren Eltern e. V.

§ 1: Name, Sitz

Der im Jahre 1989 gegründete Verein ist unter dem Namen Bundesverband Williams-Beuren-Syndrom am 31. Oktober 1991 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Segeberg (Register-Nu. 680) eingetragen und hat den Namenszusatz „e. V.‘.

Er hat seinen Sitz in Bad Segeberg.

§ 2: Aufgabe und Zweck

1.

Der BV-WBS hat die Aufgabe:

Der Bundesverband des am Williams-Beuren-Syndrom erkrankter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener sowie deren Eltern (in den nach folgenden Bestimmungen der Satzung wird er kurz BV-WBS genannt) verfolgt ausschließlich und unmittel bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist unpolitisch, er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des BV-WBS dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.

Der BV-WBS bezweckt die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 Nr. 1 der Abgabenordnung.

§ 3: Mitgliedschaft

Der BV-WBS hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

1.

Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen jedoch nicht andere Vereine und Körperschaften werden.

2.

Fördernde Mitglieder können Personen und Vereinigungen von Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des BV-WBS durch finanzielle Zuwendungen zu unterstützen.

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

1.

Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle des BV-WBS zu stellen. Die Geschäftsstelle ist die Anschrift des/der Vorsitzenden.

 

2.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dem aufgenommenen Mitglied ist ein schriftlicher Bescheid zu zustellen.

Gründe für eine Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht bekannt gegeben werden.

Gegen die Ablehnung einer Aufnahme ist eine Berufung des Antragstellers in der Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung ist spätestens sechs Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides bei der Geschäftsstelle des BV-WBS schriftlich einzulegen.

3.

Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Der Jahresbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die fördernden Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlich zu entrichten- den Betrages verpflichtet, der eben falls in der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 5: Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

b) Tod.

c) Ausschluss.

Dieser kann vom Vorstand nur nach vorheriger Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes beschlossen werden, und zwar:

•wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder

•wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des BV-WBS.

Der Bescheid über den Ausschluss ist durch den Vorsitzenden schriftlich mit Ausschlussbegründung dem Auszuschließenden zuzustellen.

Die Berufung gegen den Ausschluss ist in der Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung ist spätestens sechs Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides bei der Geschäftsstelle des BV-WBS schriftlich einzulegen.

Der Ausschluss wird wirksam beim Verstreichenlassen der Berufungsfrist oder bei Bestätigung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung.

2.

Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem BV-WBS.

Das ausgeschiedene Mitglied hat bei seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf irgendeine Abfindung durch den BV-WBS.

Es kann auch keinen Anspruch auf Rückerstattung eingezahlter Spenden oder gemachter Sachleistungen geltend machen.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind gehalten,

a) durch tatkräftige ehrenamtliche Mitarbeit die Bestrebungen des BV-WBS zu unterstützen und gegebenenfalls übernommene Verpflichtungen zu erfüllen,

b) keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des BV-WBS abträglich sind.

§ 7: Organe des BV-WBS

a)die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der wissenschaftliche Beirat.

2.

Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Organe ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.

§ 8: Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des BV-WBS ist die Mitgliederversammlung. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.

2.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des BV-WBS oder - im Falle seiner nicht nachweispflichtigen Verhinderung - von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.

3.

Die Einberufung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 60 Tage. Hierbei sind der Tag der Absendung der Einladungsschreiben und der Tag der Mitgliederversammlung nicht hinzuzurechnen.

Zusätzliche Anträge für die Tagesordnung sind mindestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der BV-WBS Geschäftsstelle einzureichen.

4.

Alle sechs Jahre - möglichst im ersten Kalenderhalbjahr - findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird während des Bundesverbandstages durchgeführt.

b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 21 Tagen einzuberufen, wenn ihre Einberufung der Vorstand für angebracht hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich bei dem/der Vorsitzen den des BV-WBS beantragen.

5.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die einzige Ausnahme besteht bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zur Auflösung des BV-WBS einberufen worden ist ( 12).

6.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorsieht; Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

7.

Abstimmungen erfolgen in einer Weise, die der Versammlungsleiter oder die Mitgliederversammlung nach An trag durch Beschluss festlegen.

8.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und von einem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

9.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) Entgegennahme des Kassenberichtes für jedes Kalenderjahr und des Berichtes der Kassenprüfer für jedes Kalenderjahr

b) Entlastung des Schatzmeisters

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer

e) Wahl des/der Vorsitzenden, des! der stellvertretenden Vorsitzen den, des/der Schriftführers(in) und des/der Bibliothekars(in) so wie des/der Schatzmeisters(in)

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g) sonstige Beschlussfassungen über Anträge im Rahmen der Tagesordnung

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

i) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Mitgliedaufnahmeantrages (§ 4) und gegen den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 5).

j) Beschlussfassung über die Auflösung des WBS-Bundesverbandes

k) Wahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates

§ 9: Der Vorstand

1.

Dem Vorstand gehören an:

a) der/die Vorsitzende

b) der/die stellvertretende Vorsitzende

c) der/die Schriftführer(in) und Bibliothekar(in)

d) der/die Schatzmeister(in)

e) die benannten Sprecher(innen) (Vorsitzende) der festgelegten Regionen (Landesverbände), in die der BV-WBS gegliedert ist.

2.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den BV-WBS gerichtlich und außergerichtlich.

Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende haben Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis des BV-WBS soll der/die stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden ausüben.

 

 

 

Die Mitglieder des Vorstandes wer den von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

4.

Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt für eine Amtszeit von 6 Jahren. Die Amtszeit endet mit dem Ablauf der Wahlperiode, vorausgesetzt, dass in einer Mitgliederversammlung die erforderlichen Vorstandswahlen rechtswirksam erfolgen.

In jedem Fall endet die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes erst mit der Neuwahl seines Nachfolgers.

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

5.

Dem Vorstand obliegt:

a) Wahrnehmung der laufenden Geschäfte,

b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

d) Vorlage der Jahresberichte in der Mitgliederversammlung

e) Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des BV-WBS-Zweckes.

6.

Die Sitzungen des Vorstandes wer den von dem/der Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gegebenheiten erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn fünf seiner Mitglieder anwesend sind.

Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 10: Wissenschaftlicher Beirat

 

1.

Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in Sachfragen. Der wissenschaftliche Beirat wird vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss gewählt.

2.

Die Zugehörigkeit zum wissenschaftlichen Beirat ist auf die Amtsperiode des Vorstandes beschränkt. Übernahme in die nächste Amtsperiode ist möglich, in der Regel soll sie geschehen.

§ 11: Geschäftsjahr und Rechnungsregelung

 

1

Das 1. Geschäftsjahr beginnt mit Eintragung im Register. Die folgenden Geschäftsjahre beginnen am 1. Januar eines jeden Jahres und enden am 31. Dezember des folgenden Jahres.

Mit Schluss des Jahres-Rhythmus sind die Geschäftsbücher abzuschließen. Die Jahresabrechnung ist den Kassenprüfern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Schatzmeisters(in).

§ 12: Auflösung

des BV-WBS

Die Auflösung des BV-WBS kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung. dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Bundesverbandes und die Verwendung des bestehenden Vermögens“ stehen.

2.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der ins gesamt vorhandenen Mitglieder an wesend sind. Erweist sich die Mitgliederversammlung als beschlussunfähig, so ist unter der Wahrung der Vorschriften in § 8 zu einer erneuten Mitgliederversammlung einzuladen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder mit ihren Stimmen beschlossen werden.

3.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Universitäts-Kinderklinik Kiel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Bad Segeberg, 8. Juli 1989

dem Tag der Errichtung des Bundesverbandes des am Williams-Beuren Syndrom erkrankter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener sowie deren Eltern.

Geändert am 7. Juni 1996 während der Mitgliederversammlung anlässlich des 4. Bundesverbandstages in Bad Segeberg.

 

 

 

to Top of Page